Entlassungsgründe im Beamtenrecht
Entlassung aufgrund des Untragbarkeitsgrundsatzes oder wegen strafgerichtlicher Verurteilung
Der Untragbarkeitsgrundsatz
Bei der Beendigung von Beamtendienstverhältnissen gilt der sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“, d.h. dem Dienstgeber ist es aufgrund des vom Beamten gesetzten Verhaltens nicht mehr zumutbar, den Beamten weiter zu beschäftigen. Untragbar ist die Situation dann, wenn das Vertrauensverhältnis nicht mehr wieder hergestellt werden kann. Die Entlassung wird sowohl als verschuldensgebundene Strafe wie auch „sichernde Maßnahme“ angesehen.
Zu den „klassischen“ Delikten, die zu einer Entlassung führen können, zählen jene, welche die Verletzung der Amtspflicht betreffen. Aber auch andere Tatbestände (welche nicht Amtsdelikte im engeren Sinn sind) können eine Entlassung nach sich ziehen.
Wie nachstehend ausgeführt, gibt es gerichtliche Strafen die automatisch – also ex lege – die Entlassung begründen. Doch selbst wenn eine gerichtliche Strafe verfügt wird, die nicht automatisch zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, bindet das die Disziplinarbehörde nicht, d.h. eine Disziplinarverfahren kann dennoch die Folge der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber habe. Hier gilt es, von Beginn an rasch, aber auch mit Bedacht zu agieren, weil mit dem Vorverfahren vor dem Dienstvorgesetzten bereits wesentliche Weichenstellungen verbunden sind. Die ersten Verfahrenshandlungen sind für das weitere Verfahren oft maßgeblich.
Gibt es die Vermutung einen Verdacht, dass ein Disziplinarvergehen auch eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, so hat der Vorgesetzte der Dienstbehörde zu berichten, die dann die weiteren Maßnahmen zu setzen hat.
Verjährung der Tatbestände
Disziplinär zu ahndende Delikte verjähren grundsätzlich sechs Monate ab Kenntnis der Dienstbehörde, eine absolute Strafgrenze sieht eine Verjährung drei Jahre nach der Tatbegehung vor, wenn die gerichtlichen Verjährungsfristen einen längeren Verjährungszeitraum vorsehen gilt dieser.
Sicherlich verjährt ist daher eine Tatbestand erst dann, wenn die gerichtliche Verjährungsfrist eingetreten ist. Die Entlassung kann nur einstimmig aufgrund eines ordnungsgemäßen Verfahrens vor der Disziplinarkommission ausgesprochen werden.
Gegen das entlassende Erkenntnis kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Wichtig: Üblicherweise ist einem Entlassungsverfahren ein Suspendierungsverfahren mit Bezugskürzung vorgelagert.
Scheidet der Beamte so aus dem Dienstverhältnis aus, ist das Erlöschen aller Anwartschaften und Rechte aus dem Dienstverhältnis, insbesondere auch des Anspruch auf Ruhebezug verbunden und es gilt das ASVG, wobei bereits geleistete Teile von Pensionsbeiträge über der Höchstbemessungsgrundlage (derzeit € 4.980) nach dem ASVG nicht überwiesen werden.
Entlassung aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung
Strafgerichtliche verurteile führen in folgenden Fällen exe lege zur Entlassung:
- wenn eine Vorsatztat nach wegen Quälens von Personen nach § 92 StGB bzw. von Gefangenen nach §§ 312 f StGB begangen wurde;
- ebenso wenn Sexualstraftatbestände nach den §§ 201 bis 217 StGB, wie etwa Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch und insbesondere auch Sexualstrafdelikte gegenüber (un-)mündigen Jugendlichen.
In diesen Fällen führt bereits die Verurteilung selbst zur Beendigung des Dienstverhältnisses, unabhängig vom jeweiligen Strafausmaß. Somit wird auch kein Disziplinarverfahren mehr durchgeführt. Ansonsten gilt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund eines Vorsatzdeliktes eintritt, wenn die Verurteilung ein Jahr übersteigt, dies gilt auch für bedingte Strafen. Ebenso endet das Dienstverhältnis ex-lege, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verhängt wird, bzw. der Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses vorliegt (für letzteres gilt wie oben: keine Mindestbestrafung!).
Es handelt sich bei diesen Maßnahmen um Nebenfolgen der gerichtlichen Strafbarkeit, die nur dann unterbleiben, wenn gerichtlich der Ausspruch getroffen wird, dass diese nicht eintreten. Unterlässt das Gericht einen solchen Ausspruch, tritt die Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses ex-lege ein.
Entlassung aufgrund von Leistungsfeststellungen
Nach § 87 BDG kann die Dienstbehörde Leistungsfeststellungen treffen.
Leistungsfeststellungen kommen in der Praxis aufgrund der Komplexität der Regelungen selten vor. Gegen eine negative Mitteilung der Dienstbehörde kann die Leistungsfeststellungskommission angerufen werden, ansonsten gilt das mitgeteilte Beurteilungsergebnis als Leistungsfeststellung. Es bedarf zweier negativer Leistungsfeststellungen durch die Leistungsfeststellungskommission, um das Dienstverhältnis zu beenden.
Im Einzelnen sind die Regelungen kompliziert, weil viele Fristen ineinandergreifen.
Für die erste negative Leistungsfeststellung gilt der Zeitraum von der ersten Ermahnung bis drei Monate nach der zweiten Ermahnung. Für diese zweite Ermahnung gilt, dass diese zwischen drei und fünf Monaten nach der ersten Ermahnung ausgesprochen werden muss. Das heißt, dass für die erste negative Leistungsfeststellung bereits ein Zeitraum von nur sechs Monaten ausreicht – drei Monate bis zur zweiten Ermahnung, und drei Monate nach der zweiten Ermahnung.
Anschließend an diese Frist von sechs Monaten gilt ein weiterer Beurteilungszeitraum von sechs Monaten für die zweite Leistungsfeststellung.
Dies bedeutet, dass bei rascher Durchführung eine Entlassung wegen mangelnder Leistungsfeststellung schon nach einem Jahr erfolgen kann. Während der negativen Leistungsfeststellungen tritt zudem die Hemmung der Vorrückung ein.
Andere Rechtsgebiete
Disziplinarrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Überblick