Honorar

Vereinbarungen und gesetzlich festgelegte Tarife

Das Honorar für die von unserer Kanzlei erbrachten Leistungen richtet sich nach den gesetzlich gegebenen Richtlinien sowie, gegebenenfalls, nach einer von uns mit Klienten getroffenen Vereinbarung.

Grundsätzlich sehen wir die Honorarfrage so, dass das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen soll. Ein seriöser Rechtsanwalt sollte aber keine Erfolgsgarantie abgeben. Dem allfälligen Erfolg, also der erfolgreichen Vertretung vor Gericht oder vor Behörden, wird überdies durch die Regelung des Erfolgszuschlags Rechnung getragen.

Allgemeine Richtlinien hinsichtlich der Rechnungslegung ergeben sich aus dem Umfang der zu erbringenden bzw. erbrachten Leistung, wie auch dem Streitwert. Hinzu kommt der Kostenersatz für Gerichtsgebühren und andere Leistungen. Gesetzlich vorgegeben Richtlinien zur Honorierung von Rechtsanwaltsleistungen sind dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zu entnehmen.

Im Sinne von der Transparenz weisen wir bereits bei Mandatsübernahme auf das Kostenrisiko und die anfallenden Kosten, die sich aus einem Rechtsstreit ergeben können, hin. Bei der Mandatsübernahme treffen wir deshalb auch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Klienten, um Überraschungen beim Honorar zu vermeiden.

RATG und AHK

Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sind die Grundlagen für die Rechnungslegung im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung vor Gericht.

Vereinbarung

Eine Honorarvereinbarung, mit welchem auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden kann, stellt eine Alternative zur Abrechung nach RATH und AHK dar.

Rechtsschutz

Wir empfehlen unsere Mandanten zu prüfen, ob die gewünschte anwaltliche Vertretung durch eine Rechtschutzversicherung abgedeckt sein könnte.