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Aktuelle Blogthemen und Blogkommentare

Entlassungsgründe im Beamtenrecht

Grundsätzlich können Beamte nur aus bestimmten und wenigen Gründen Ihre Status verlieren. Zu unterscheiden ist hier von der disziplinären Entlassung, welcher der Untragbarkeitsgrundsatz zu Grunde liegt und Entlassung wegen verübter gerichtlich strafbarer Handlungen. Bei strafrechtlicher Verurteilung gilt zu beachten, dass bei bestimmten Delikten selbst geringe gerichtliche Strafen zum Amtsverlust führen können. Praktisch von geringerer Bedeutung ist die Entlassung aufgrund von Leistungsfeststellungen.

Eine Zusammenfassung der Rechtslage können sie hier nachlesen.

Privater Waffenbesitz für Exekutivbeamte

Der Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 27.01.2016, GZ: LVwG-2015/45/2965-1, zum Bedarf eines Waffenpasses für Exekutivbeamte festgestellt, dass sich weder dem § 43 BDG noch dem § 1 Abs 3 RLV entnehmen lässt, dass für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb seines Dienstes eine besondere Gefahrenlage besteht. Unser Blog-Kommentar verweist auf die Konkretisierungserfordernis.

Wann ist es Mobbing?

Im öffentlichen Dienst kommt es nicht selten zu Mobbing. Manchmal empfinden die Verhaltensweisen von Mitarbeitern oder ihren Vorgesetzten als Mobbing, obwohl es aus juristischer Sicht nicht gegeben ist. Umgekehrt kann es sein, dass Personen am Arbeitsplatz gemobbt werde, aber nicht wissen, dass aus juristischer Sicht eine Rechtsverletzung gegeben ist. Zwecks der Einordnung der Umstände haben wird eine kurze Zusammenfassung der Rechtslage zum Mobbing erstellt.

Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst

Altersspezifische Benachteiligungen im öffentlichen Dienst machen sich heute in Österreich u.a. in den letzten Jahren vor der Pensionierung bemerkbar. Dabei fühlen sich Bedienstete wegen der Regelung der Vorrückungsstichtage in höherem Besoldungsdienstalter benachteiligt. Andererseits fühlen sich Bedienstete mit weniger Dienstjahren benachteiligt, da Kollegen, die mehr Dienstjahre haben, in eine andere Besoldungsstufe fallen.

Grundsätzlich ist die derzeitige Regelung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots angreifbar, weil die Regelung für Beamte mit niedrigem Besoldungsdienstalter nicht gilt - d.h. bloß Bedienstete mit höherem Dienstalter eine rechtliches Argument hinsichtlich der Altersdiskriminierung haben. Ein zusätzliches Argument, welches zugunsten der Benachteiligten heranzuziehen ist, liegt in der Anti-Diskriminierungsrichtlinie des EuGH. Mit Entscheidung vom 11.11.2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass keine neuen Ungleichbehandlungen einzuführen sind.

Interessant ist, dass der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit Altersdiskriminierung grundsätzlich als rechtswidrig anerkannt hat, wenn nach einigen Jahren eine Progressionsstagnation eintritt. Nach Meinung des EuGH muss die größere Erfahrung im Berufsleben auch mit einer angemessenen Honorierung einher gehen, wobei weniger das Alter als die Diensterfahrung zu gewichten ist. Nach Ansicht des Gerichts ist bei der Beurteilung einer möglichen Altersdiskriminierung also die Berufserfahrung das herzuziehende Kriterium.


Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst wird der Grundsatz der Gleichbehandlung durch das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) geregelt. Unter die Gleichbehandlung fallen u.a. die Bereiche Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, Entgeltfestsetzung, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Beförderungen, sowie Arbeitsbedingungen.

Wie zu Fragen der Altersdiskriminierung ist der EuGH die anzurufende Instanz, sollte der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft worden sein.



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