Disziplinarrecht

Einleitung, Verfahrensabblauf und Rechtsberatung

Anwendungsbereich des Disziplinarrechts

Dem Disziplinarrecht unterliegen österreichische Beamte, nicht hingegen Vertragsbedienstete. Es kommt in Fällen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung zur Anwendung. Sachverhalte, die verfolgt werden reichen von Kommentaren („Postings“) in sozialen Medien oder dem klassischen Mobbing bis hin zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten. In Strafrechtsfällen kann eine Verurteilung ein Entlassungsgrund sein.


Einleitung und Ablauf des Verfahrens

Am Beginn eines Disziplinarverfahrens steht immer der konkrete Verdacht einer „Dienstpflichtverletzung“. Wenn wegen diese Dienstpflichtverletzung nach der Meinung des Vorgesetzten eine Disziplinaranzeige nicht notwendig ist, kann dieser mit Belehrung oder Ermahnung (§ 109 Abs 2 BDG) vorgehen, sonst hat er im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

Die Dienstbehörde hat auf Grundlage der Disziplinaranzeige ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Kommt sie zum Schluss, dass das Verschulden gering und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind, hat sie von einer weiteren Verfolgung abzusehen. Ist das Verschulden nicht gering und die Folgen der Dienstpflichtverletzung nicht unbedeutend, kann von der Dienstbehörde zur Bestrafung des Beamten in Form eine Disziplinarverfügung erlassen werden. Kommt wegen besonderer Schwere der Dienstpflichtverletzung die Erlassung einer bloßen Disziplinarverfügung nicht in Betracht, so hat die Dienstbehörde die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

Die Disziplinarkommission hat nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorlegen. Liegen sie nicht vor, hat die Disziplinarkommission einen so genannten „Nichteinleitungsbeschluss“ zu erlassen, liegen die Voraussetzungen vor, so wird ein „Verhandlungsbeschluss“ erlassen. Wenn ein Verhandlungsbeschluss ergangen ist, hat die Disziplinarkommission eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Dagegen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Je nach Strafdrohung wird über die Beschwerde von einem Senat oder von einem Einzelrichter entschieden.


Entlassungsgründe

Das definitive Dienstverhältnis kann durch ein verurteilendes Disziplinarerkenntnis, mit dem die Entlassung ausgesprochen wird, oder durch ein Urteil eines Strafgerichtes, durch das ex lege der Amtsverlust eintritt, aufgelöst werden. Insbesondere bei Verdacht einer Straftat ist das Einschreiten eines Anwalts in einem frühen Verfahrensstadium oft entscheidend.


Andere Rechtsgebiete

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgebiete Kanzlei Scharf