In Österreich gilt das Mobbingverbot

Im § 43 a BDP 1979 wird Mobbing als Verletzung des achtungsvollen Umgangs definiert

mobbing-darstellung

Gesetzliche Grundlagen und praktische Beispiele

Als Mobbing werden Umstände bezeichnet, die die physische und psychische Integrität einer anderen Person verletzen, so zum Beispiel die Privatsphäre oder den persönlichen Lebensbereich einer Person. Zum Mobbing am Arbeitsplatz zählt auch das sogenannte Cybermobbing durch Mitarbeiter und Vorgesetzte, also die Herabwürdigung oder Ausgrenzung einer Person, wenn dies über das Internet passiert.

Ziel des Täters ist es meist, andere Kollegen oder Vorgesetzte entweder psychisch oder sogar physisch unter Druck zu setzten, einzuschüchtern oder sozial auszugrenzen. In der Praxis ist Mobbing besonders ernst, wenn ein Vorgesetztenverhältnis ausgenutzt wird. In diesem Fall kann unter Umstände auch eine Straftat vorliegen.

Im Bereich des Beamtendienstrechtsgesetzes ist das Mobbing in § 43 a BDP 1979 (Mobbingverbot)“ geregelt, hier ist das Mobbingverbot mit achtungsvollem Umgang umschrieben.

Mobbing liegt jedenfalls vor, wenn eine Person beschimpft, beleidigt oder lächerlich gemacht wird. Ziel des Mobber ist stets, die menschliche Würde des Gemobbten zu verletzen, diesen auszugrenzen und zu diskriminieren. So zum Beispiel fällt das Verbreiten von Gerüchten oder die Zuteilung sinnloser Arbeiten, wenn dies über einen längeren Zeitraum erfolgt ist, unter den Tatbestand.

Jedoch ist nicht jede empfundene Kränkung am Arbeitsplatz Mobbing. Nicht selten kommt es zum Missbrauch mit dem Missbrauch. Weisungen, Verwarnungen, Suspendierungen oder sogar Kündigungen sind rechtlich zulässig und generell nicht als Mobbing einzustufen. So darf ein Vorgesetzter natürlich Kritik an der Arbeit üben. Auch erzeugter Leistungsdruck stellt, sofern die zu verrichtende Leistung bei lebensnaher Betrachtung nicht unmöglich ist, nicht unter den Tatbestand rechtswidrigen Handelns.

Folgewirkungen des Mobbing

Mobbing wirkt sich oft sehr belastend auf das Mobbing-Opfer aus. Nicht selten kommt es zu psychischen und physischen Folgewirkungen oder gar zum Burn-Out Syndrom und damit verbundener gänzlicher Arbeitsunfähigkeit.

Beweisschwierigkeiten

Ob Dienstnehmer nun Opfer von Diskrimierungshandlungen geworden sind, ist immer konkret anhand des Einzelfalls zu prüfen und in weitere Folge auch zu beweisen. Sorgfältige Dokumentation der Umstände ist dabei hilfreich. Wir empfehlen daher, sich ein Tagebuch anzulegen, alle Vorkommnisse aufzuzeichnen und potentielle Zeugen zu notieren.

 

 

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Zum § 43 BDG

Den genauen Wortlaut zum Mobbingverbot finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS) über diesen Link.

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