Waffenpass für Exekutivbeamte
Der Waffenpasswerber muss dartun, woraus eine besondere Gefahrenlage abzuleiten ist.
Konkretisierung der Gefährdungssituation erforderlich
Geposted von: Mag. Franz Scharf in Verwaltungsrecht am 17. Juni 2016
Ohne Waffenpass und sohin ohne Waffe kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann.
Beim Antrag auf Waffenpass besteht für Exekutivbeamte eine Konkretisierungserfordernis. Allgemeine Ausführungen im Antrag reichen nicht aus.
Besondere Gefahrenlage
Allgemeine Ausführungen vermögen den vom Gesetz geforderten Bedarf nicht zu erbringen, vielmehr muss der Waffenpasswerber konkret dartun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Um eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen, sind nach diesem Erkenntnis daher konkrete Umstände zu beschreiben um der notwendigen Konkretisierungserfordernis Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer hat allerdings bei seinem Antrag keinen einzigen ihn konkret betreffenden Vorfall ins Treffen geführt, bei dem er konkret gefährdet gewesen wäre bzw konkrete Umstände behauptet, die für ihn persönlich den Eintritt einer solchen Gefährdungssituation befürchten lassen.
Conclusio
Zusammengefasst spricht daher das LVwG Tirol aus, dass ein potentielles Einschreiten außer Dienst keinen Waffenpass begründet, weil für Exekutivbeamte keine Verpflichtung zum Einschreiten bei Amtshandlungen, bei denen eine waffenpasspflichtige Waffe, notwendig wäre, ohne einer derartigen Waffe besteht.
Zur privaten Situation von Exekutivbeamten hält das LVwG Tirol fest, dass eine konkrete Gefahrenlage bestehen muss, die eindeutig darzulegen ist. Daher ist jedem Exekutivbeamten anzuraten, jede gegen seine Person geäußerte Drohung zur Anzeige zu bringen, damit im waffenrechtlichen Verfahren der Beweis für ihn persönlich treffende Gefährdungssituation erbracht werden kann.